Hessisches Klimagesetz
Beratung
Funktion und Aufgaben
Aufgaben des Beirates
Das Hessische Klimagesetz legt fest, welche Aufgaben und Rechte der Klimabeirat hat.
Der Beirat berät die Landesregierung regelmäßig in Fragen zum Klimaschutz und zur Klimawandelanpassung.
Der Beirat ist jederzeit berechtigt, gegenüber der Landesregierung Empfehlungen abzugeben.
Der Beirat nimmt zum Entwurf des Klimaplans Hessen nach § 4 HKlimaG und zum Entwurf der Strategie zur Abmilderung der negativen Folgen des Klimawandels nach § 5 HKlimaG Stellung.
Der Beirat äußert sich auf Ersuchen der Landesregierung gutachtlich zu Fragen, deren Beantwortung im Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele des Hessischen Klimagesetzes von Bedeutung sind.
Bei einer durch den Monitoring- und Projektionsbericht festgestellten erheblichen Abweichung eines Emissionssektors von den Zielen nach § 3 in Verbindung mit § 4 HKlimaG legt die hierfür zuständige Ministerin oder der zuständige Minister Maßnahmenvorschläge zur Wiedererreichung des Zielpfads des Emissionssektors vor. Der Beirat gibt zu den Maßnahmenvorschlägen Empfehlungen ab.